Jobcenter Bodenseekreis will Pflegegeld auf Bürgergeld anrechnen

Veröffentlicht am 11. November 2024 um 13:29

Das Jobcenter versucht Pflegegeld für die Pflege eines Bekannten auf das Bürgeregeld anrechnen. Der Verein Bürger für Bürger erkämpft für sein Mitglied, dass das Pflegegeld nicht mehr auf das Bürgergeld angerechnet werden darf.

Sachverhalt:

A pflegt B und bekommt Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2.  Das Pflegegeld wird auf das Konto von A überwiesen. A und B leben in einer Obdachlosenunterkunft. beim Weiterbewilligungsantrag entdeckt die Sachbearbeiterin regelmäßige Überweisungen der AOK und fragt an, was das für Zahlungen sind. A teilt mit, dass e sich um Pflegegeldzahlungen handelt, die er für die Pflege von seinem Freund B erhalten hat. Das hindert das Jobcenter nicht erstmal diese Beträge anzurechnen, mit der Begründung das Pflegegeld wäre nur im Falle der Pflege innerhalb der Familie nicht anrechenbar.  Aufgrund dessen überweist, das Jobcenter nur 20 € monatlich. A legt mit Hilfe des Verein Widerspruch ein und beantragt eine einstweilie Anordnung beim Sozialgericht.  Da der Pflegebedürftige die Pflegekasse gewechselt hat, verzögert sich drei Monate lang die Auszahlung des Pflegegeldes. In dieser Zeit muss A mit 20 € im Monat leben.

 

Rechtslage:

Das Pflegegeld gem. § 37 SGB XI wird für ehrenamtliche Pflege gezahlt. Es stellt kein Einkommen dar, sondern ist eine Art
Aufwandsentschädigung für durchgeführte Pflege und hat eine Zweckbestimmung. Das Pflegegeld ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4
Bürgergeld-V bei der Pflegeperson nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Demnach sind nach dem Wortlaut der Verordnung
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als
Einkommen auf Bürgergeld anzurechnen. Die Steuerfreiheit wird in § 3 Nr. 36 EStG geregelt. In § 3 Nr. 36 EStG steht:
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der
Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des
Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des
Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen
erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; Nach der Einkommenssteuerrichtlinie EStH 2022 : S 2342 und dem
Rundschreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist wegen  des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG die
Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2
EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. Herr A ist nur für einen Pflegebedürftigen, nämlich Herr B tätig. Damit ist diese Tätigkeit nicht steuerbar und gem. BürgergeldV
nicht als Einkommen anzurechnen. 

Reaktion des Jobcenter:

Dem Widerspruch wird stattgegeben und die Anrechnung des Pflegegeldes rückgängig gemacht. Einen Tag später kommt eine Anhörung des Jobcenters zu einer Rückforderung von 2492 €. Zu unserem "Erstaunen" hat man festgestellt, dass in der Zeit vom 01.06.2023 bis zu 31.05.2024 Geldleistungen von der AOK gezahlt wurden. Hierdurch ist es zu einer Überzahlung gekommen, die zurückerstattet werden muss.Hääh. Das ist das Pflegegeld. Charmant ausgedrückt, da weis die linke Hand nicht was die rechte Hand macht. Wir werden natürlich auch hiergegen rechtlich vorgehen

 

Tipp:

Pflegegeld darf nicht angerechnet werden bei Familienangehörigen und bei anderen Personen, wenn eine sittliche Verpflichtung besteht. Nach Einkommensstuerrecht besteht die immer, wenn nur eine nichtgewerbsmäßige Pflege durchgeführt werden. Rechnet das Jobcenter Pflegegeld an, dann sollte Widerspruch eingelegt werden und damit die Sache beschleunigt wird ggfl. eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden.

 

 

 

 

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